Glasschutzkasse auf Gegenseitigkeit von 1923 zu Hamburg

Herzlich Willkommen

Die Glasschutzkasse auf Gegenseitgkeit von 1923 zu Hamburg hat den Zweck, seine Mitglieder nach Maß­gabe seiner Satzung und der Allgemeinen Versiche­rungsbedingungen gegen Glasschäden zu versichern.

Jede natürliche oder juristische Person, kann durch Begründung eines Versiche­rungs­verhält­nisses Mit­glied des Vereins werden.

Der Verein führt den Namen "Glasschutzkasse auf Gegenseitigkeit von 1923 zu Hamburg" und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist ein Versiche­rungsverein im Sinne von § 211 des Versicherungs­auf­sichts­ge­setzes.

EINLADUNG zur MITGLIEDERVERSAMMLUNG 2021

Die ordentliche Mitgliederversammlung fand am 14. September2021, um 16 Uhr, in der Geschäftsstelle, Wendenstr. 331-333 / Innenhof, 1. Stock rechts, 20537 Hamburg, statt.

 

Tagesordnung:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Vorlage und Besprechung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes 2020
  3. Bericht des Rechnungsprüfers
  4. Feststellung des Jahresabschlusses 2020
  5. Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über eine Beitragsrückerstattung
  8. Änderung der Satzung (den Vorschlag der Neufassung finden Sie nachstehend)
  9. Wahl eines Vorstandsmitgliedes
  10. Wahl eines Rechnungsprüfers
  11. Anträge von Mitgliedern
  12. Verschiedenes

 

 

zu TOP 8: Änderung der Satzung

BISHER NEU

§ 1

Sitz, Geschäftsgebiet und Gerichtsstand

1.    Der Verein führt den Namen „Glasschutzkasse a.G. von 1923 zu Hamburg“. Er ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Der Verein untersteht der Bundesaufsichtsbehörde.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 1

Sitz, Geschäftsgebiet und Gerichtsstand

1.    Der Verein führt den Namen „Glasschutzkasse a.G. von 1923 zu Hamburg“. Er ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Der Verein untersteht der Landesaufsichtsbehörde Schleswig-Holstein.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Wattenbek.

 

§ 8

Vorstand

1.    Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie drei Beisitzern.

 

 

4.    Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Willenserklärungen sind wirksam, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen abgegeben werden.

5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters, den Ausschlag.

§ 8

Vorstand

1.    Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie bis zu drei Beisitzern. Die Mitgliederversammlung bestimmt die genaue Anzahl der Beisitzer.

 

 

4.    Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Willenserklärungen sind wirksam, wenn sie vom Vorsitzenden und dem  Stellvertreter gemeinsam oder jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglid abgegeben werden (Vier-Augen-Prinzip).

5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend, müssen Beschlüsse einstimmig gefasst werden.

 

 

 

Hinweise zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung in Zeiten der Coronapandemie

  • Nehmen Sie nur an der Mitgliederversammlung teil, sofern es unbedingt notwendig ist. In diesem Fall kommen Sie bitte allein. Nutzen Sie die Möglichkeit der Vollmachtserteilng an den Vorstand oder andere Mitglieder.

  • Wir sind gezwungen die Eigentümerversammlung bei zu viel Andrang spontan abzusagen.

  • Bei Krankheitssymtomen bleiben Sie bitte zuhause. Sollten während der Mitgliederversammlung Krankheitssymtome auftreten, sind wir gezwungen Sie des Raumes zu verweisen.

  • Die allgemeinen gesetzlichen Coronaschutz-Vorgaben (Mindestabsatand, Hygieneregeln, Mund-Nasen-Bedeckungen) sind einzuhalten.

  • Ihre Teilnahme erfordert von uns die Dokumentations- und  Aufbewahrungspflicht Ihrer vollständigen Kontaktdaten. Bei behördlicher Aufforderung haben wir diese herauszugeben. Dafür nutzen wir die Luca-App.
    Alternativ liegen auch Formular zum händischen ausfüllen bereit. Nach Fristablauf werden die personenbezogenen Teilnehmerdaten gelöscht.

  • Die gesetzlich zwingenden Anforderungen ergeben sich aus § 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO

  • Die besonderen Infektionsschutzregeln gemäß § 3  und deren Folgen, führen ggf. zu einer (längeren) Einlasskontrolle und Abstandspflicht sowie mehrere / längere Pausen bei Sanitärnutzungsengpässen.

  • Es werden keine Mund-Nasen-Bedeckungen, Desinfektionsmittel oder Handschuhe bereitgestellt. Bitte sorgen Sie entsprechend vor.